Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen gelten für alle Dienstleistungen, welche auf Basis einer Auftragsbestätigung der öko-control GmbH geleistet werden. Auftragsbestätigung wird innerhalb dieser Bestimmungen als „Arbeitsauftrag“ bezeichnet.
Die öko-control liefert seine Fachdienstleistungen ausschließlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen, denen der Besteller mit der Annahme der Auftragsbestätigung zustimmt. Alle zusätzlichen Dienstleistungen der öko-control GmbH, welche durch den Besteller in Auftrag gegeben werden, unterliegen ebenfalls diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen, falls nichts anderes vereinbart wird. Die in unserer Auftragsbestätigung genannte Anzahl der beauftragten Berater und/oder die Dienstleistungsdauer sind nur Schätzungen der Parteien und können während der Projektdurchführung angepasst werden. Sollte die öko-control diese für unzureichend halten, macht die öko-control dem Besteller hiervon Mitteilung. Die öko-control wird die Anzahl der beauftragten Berater und/oder die Dienstleistungsdauer erst nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung des Bestellers anpassen.
Der Besteller muss innerhalb von zehn (10) Tagen nach Abschluss der Dienstleistung an die öko-control eine schriftliche Mitteilung machen, sofern er die Dienstleistung für nicht vollständig erbracht hält. Wird der öko- control innerhalb dieses Zeitraumes keine Mitteilung gemacht, so gelten die Dienstleistungen als vollständig erbracht. Die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen bleiben hiervon unberührt.
Der Besteller zahlt die in der Auftragsbestätigung festgelegten Gebühren/Kosten, je nach Vereinbarung, entweder gemäß der vereinbarten Honorarsätze, oder als Festpreis. Zusätzlich erstattet der Besteller der öko-control alle bei der Durchführung der Dienstleistungen entstandenen angemessenen Spesen und jegliche Auslagen, die auf Wunsch oder mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers entstanden sind. Die angemessenen Spesen beinhalten insbesondere Kosten für Reisen, Verpflegung und Unterkunft.
Der Tagessatz der öko-control GmbH bezieht sich auf die Arbeitszeit werktags zwischen 8:00-16:00 Uhr. Sofern nicht anders vereinbart, werden Leistungen an Sonn- und Feiertagen und zwischen 24 Uhr und 7 Uhr mit dem doppelten Stundensatz abgerechnet. Sonn- und Feiertage beginnen am Vorabend um 19 Uhr.
Wenn von den Parteien nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungslegung von der öko-control an den Besteller nach Erbringung der Dienstleistung. Rechnungsbeträge werden vierzehn (14) Tage nach Zugang der Rechnung fällig. Bedingung für die Bereitstellung der Dienstleistungen an den Besteller ist die zeitgerechte Zahlung des entsprechenden Honorars für die Dienstleistungen durch den Besteller. Verzugszinsen werden mit fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Darüber hinaus ist der öko-control im Falle einer bei Fälligkeit nicht geleisteten Zahlung nach ihrer Wahl berechtigt, die Durchführung der Dienstleistungen unverzüglich einzustellen oder den Arbeitsauftrag gemäß nachstehendem Abschnitt 12 zu kündigen.
Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vorgesehen, sind alle Honorare ausschließlich jeglicher anwendbarer Steuern angegeben. Solche Steuern (ins. die gesetzliche Mehrwertsteuer) sind vom Besteller zu tragen. Ist der Besteller verpflichtet, Steuern einzubehalten, erklärt sich der Besteller einverstanden, der öko- control alle erforderlichen Quittungen und Unterlagen als Beleg einer solchen Zahlung vorzulegen. Hat die öko-control nach dem Gesetz irgendeine Steuer oder Abgabe im Namen oder gegen Rechnung des Bestellers zu überweisen, erstattet der Besteller diese Beträge binnen vierzehn (14) Tagen nach schriftlicher Aufforderung an die öko- control. Der Besteller verpflichtet sich, der öko-control ggfs. gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen für Zahlungen, die die öko-control andernfalls im Namen oder gegen Rechnung des Bestellers bezahlen müsste, vorzulegen.
Die Laufzeit jedes Arbeitsauftrages beginnt mit dem Datum der Unterschrift (Annahme) von Öko-control auf der Auftragsbestätigung und endet mit Erfüllung der Dienstleistungen. Im Falle der Kündigung verpflichtet sich der Kunde sämtliche bereits geleisteten Tätigkeiten ebenso wie alle angemessenen Spesen und Auslagen, für welche Öko-control sich vertraglich verpflichtet hat und die von Öko-control nicht vermieden werden können, zu vergüten. Das Eigentum jeder Partei, das sich im Besitz der anderen Partei befindet, wird am Ende der Zusammenarbeit zurückgegeben. In jedem Fall ist der Besteller verpflichtet die gesamte Dienstleistung, gemäß des Arbeitsauftrages, abzunehmen.
Der Besteller erklärt sich einverstanden, bei der Durchführung der Dienstleistungen mit der öko-control zusammenzuarbeiten und die öko-control zu unterstützen sowie die Personal- und Materialressourcen bereitzustellen, die für die vertragsgemäße Erfüllung seitens der öko-control, wie im Arbeitsauftrag spezifiziert, erforderlich sind.
Der Besteller stellt der öko-control mindestens eine/n qualifizierte/n Mitarbeiter/in zur Verfügung (der/die "bevollmächtigte Ansprechpartner/in"). Diese/r muss befugt sein, im Namen des Bestellers zu handeln, Informationen und Daten bzgl. des Betriebs und der Tätigkeiten des Bestellers bereitzustellen, der öko-control über die Anforderungen des Bestellers zu unterrichten und zu jeder angemessenen Zeit während der Durchführung der Dienstleistungen Zugang zu den Betriebsstätten des Bestellers zu verschaffen.
Vorbehaltlich der Bezahlung der zutreffenden Honorare durch den Besteller, wie in dem Arbeitsauftrag vorgesehen, erteilt die öko- control dem Besteller eine einfache, nicht übertragbare, weltweite und unwiderrufliche Lizenz für die interne Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung von Kopien jeglicher Werke (Software oder Dokumente), die die öko-control individuell und im Rahmen der Services gemäß der Auftragsbestätigung entwickelt. Ohne besonderen Hinweis wird die Lizenz grundsätzlich an den Besteller erteilt. Die vorgenannte Lizenz schließt das Recht ein, den Tochtergesellschaften des Bestellers die gleichen Rechte zu gewähren. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet eine "Tochtergesellschaft" jede Rechtspersönlichkeit, an welcher der Besteller mindestens 50% des Aktien-Kapitals oder der Stimmrechte besitzt.
Vorbehaltlich der Festlegung dieses Abschnittes behalten ausschließlich die öko-control oder seine Lizenzgeber jeden Rechtsanspruch, jegliches Eigentumsrecht und Anrecht auf und an jeglichem von der öko-control gemäß dem Arbeitsauftrag bereitgestellten geistigen Eigentum.
Die Besteller sind dazu verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz jeglicher, gemäß dem Arbeitsauftrag, entwickelten geistigen Werke insb. Software und der auf diese Software bezogenen Unterlagen gegen unbefugtes Kopieren, Nutzen und Verbreiten zu ergreifen. Der Besteller muss anerkennen, dass der Quellcode Geschäftsgeheimnisse von der öko-control und/oder dessen Lizenzgebern beinhaltet. Für den Quellcode und den eingeschlossenen Geschäftsgeheimnissen wird dem Besteller keine Lizenz erteilt. Der Besteller verpflichtet sich, die Software nicht zu zerlegen, zu dekompilieren oder zu versuchen den Quellcode zu ermitteln, außer in dem Umfang, in dem solche Tätigkeiten nach zwingenden Gesetzen nicht eingeschränkt werden können.
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung darf der Besteller keine Kopien oder Adaptionen der von der öko-control bereitgestellten Software herstellen oder deren Herstellung autorisieren, ausgenommen zu Archivierungszwecken für die Anwendungsunterstützung der Software. Alle Hinweise auf die Eigentumsrechte müssen gewissenhaft reproduziert und in alle Kopien und Adaptionen einbezogen werden.
Vorbehaltlich einer in dieser Vereinbarung ausdrücklich erteilten Befugnis ist der Besteller nicht berechtigt, eine von der öko-control in Erfüllung dieses Arbeitsauftrages bereitgestellte Software oder verbundene Dokumentation zu vermieten, zu verleasen, zu verändern oder in sonstiger Weise an Dritte weiterzugeben.
Alle Dienstleistungen stellt die öko-control mit der erforderlichen Sorgfalt und Fertigkeit zur Verfügung. Die öko-control gewährleistet hinsichtlich der Beseitigung technischer Probleme, dass Mängel ab Abnahme nach entsprechender schriftlicher Mitteilung, innerhalb der unter §1. Abs. 2 genannten Frist, behoben werden. Dies geschieht durch Nachbesserung durch die öko-control. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen. Dies gilt nur für die jeweilige Teilleistung unter dem Arbeitsauftrag und nicht für den gesamten Arbeitsauftrag. Soweit für die technische Dienstleistung eine jährliche Gebühr mit der öko-control vereinbart worden ist, bezieht sich der Rücktritts- oder Minderungsanspruch auf den Werkleistungsanteil in der Höhe der Gesamtgebühr für die technische Dienstleistung geteilt durch die Anzahl der in Anspruch genommenen Teilleistungen während der Laufzeit. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist nach dem erfolglosen zweiten Versuch durch die öko-control auszugehen. Eine Nachbesserung unterbleibt ferner, wenn diese nach § 275 Abs. 1-3 BGB unmöglich ist und die öko-control daher die Nacherfüllung verweigern kann, oder der öko- control die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Besteller ist verpflichtet offene Mängel spätestens zwei Wochen ab Abnahme gegenüber der öko-control schriftlich anzuzeigen. Diese Gewährleistung schließt Mängel welche durch nicht unmittelbar von der öko-control zu vertretende Ursachen, wie zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, Fremdsoftware, fehlerhafte Daten und Programme und fehlerhafte Dienstleistungen durch andere Dienstleister oder eigene Mitarbeiter des Bestellers, explizit aus. Der Besteller erklärt, die öko- control für alle Nachbesserungen, welche aus nicht von der öko-control zu vertretenden Gründen notwendig werden, vollständig zu entlohnen.
Erfordern die Dienstleistungen einen Zugriff seitens der öko-control auf die Informationssysteme des Bestellers, sei es vor Ort oder über eine Fernverbindung, erfolgt dieser Zugriff gemäß diesem Abschnitt auf Aufforderung der seitens des Bestellers benannten bevollmächtigten Ansprechpartner.
Genehmigt der Besteller der öko-control den Zugriff auf seine Informationssysteme über eine Fernverbindung, darf der Besteller, weder über die Online-Verbindung noch anderweitig, der öko-control Zugriff auf Unterlagen, Dateien oder andere Informationen (nachfolgend "Dateien" genannt) verschaffen, falls diese Dateien geheime oder rechtlich geschützte Daten eines Dritten sind. Dies gilt auch, falls die Kommunikation dieser Dateien die Rechte Dritter verletzen könnte und wenn der Besteller nicht zuerst alle erforderlichen Lizenzen, Zustimmungen und Genehmigungen des Dritten hierfür eingeholt hat. Der Besteller stellt die öko-control von Ansprüchen frei und hält die öko-control schadlos gegen jegliche(n) Haftung, Schadenersatz, Kosten und Auslagen, einschließlich angemessene Anwaltsgebühren, die aus der Unterbreitung einer Datei durch den Bestellern oder seines Bestellers über die Online-Verbindung und/oder aus der angemessenen Nutzung einer Datei durch die öko- control, auf die die öko-control gemäß dem Arbeitsauftrag Zugriff erhält, entstehen. Der Besteller gewährt der öko-control das uneingeschränkte Recht, für die Zwecke der Bereitstellung der Dienstleistungen jede seitens des Bestellers über die Online- Verbindung unterbreitete Datei zu nutzen. Davon bleiben die nach diesem Abschnitt begründeten Sicherungspflichten des Bestellers unberührt.
Der Besteller versteht, dass Dateien im Verlauf der Dienstleistungsbereitstellung durch die öko-control verändert oder beschädigt werden können, sei es durch Telefon, Email, Fax, Vorort- oder Fernverbindung. Der Besteller verpflichtet sich, entsprechend geeignete Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung von Systemen zu ergreifen und sich gegen Datenverlust zu schützen.
Die von der öko-control erbrachten Dienstleistungen können zu Veränderungen in Software oder zum Entstehen von Patches an den gewarteten oder unterstützten Produkten führen. Der Besteller verpflichtet sich keine Reparaturen oder Veränderungen an diesen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, keine Wartung durchzuführen oder zu veranlassen, es sei denn, diese Arbeiten sind vorab schriftlich von der öko-control genehmigt worden. Falls nach Ansicht von der öko-control nicht genehmigte Veränderungen, Zusätze, Anpassungen oder Reparaturen an den Produkten und im Rahmen der Dienstleistung entstandenen Patches von der öko- control die Fähigkeit der Erbringung von Dienstleistungen wesentlich und nachteilig beeinflussen, behält sich die öko-control das Recht vor, die Dienstleistungen unverzüglich einzustellen und den Arbeitsauftrag unverzüglich durch schriftliche Mitteilung an den Besteller zu kündigen. In diesem Fall hat die öko-control weiterhin Anspruch auf Bezahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten (unvollständigen) Dienstleistungen.
Stellt die öko-control gemäß dem Arbeitsauftrag Vor-Ort- Dienstleistungen bereit, entschädigt die öko-control den Besteller (oder stellt diesen frei) für alle unmittelbaren Schäden, Kosten und Auslagen (Sammelbegriff "Haftung"), die aus Ansprüchen wegen Körperverletzung oder Sachbeschädigung entstehen, soweit diese durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln von der öko- control oder bevollmächtigte Mitarbeiter oder von Beauftragten und Auftragnehmern bei der Durchführung der Dienstleistungen auf dem Grundstück des Bestellers oder Besteller verursacht wurden. Die Haftung der öko-control hinsichtlich des Mitverschuldens findet im § 254 BGB Anwendung. Im Sinne dieses Abschnittes beinhaltet "Sachbeschädigung" keine(n) Beschädigung oder Verlust von Dateien, Daten oder anderen Informationen.
Der Besteller ist verpflichtet, sicherzustellen, dass, solange sich Mitarbeiter, Vertreter oder Auftragnehmer von der öko-control auf dem Gelände des Bestellers befinden, dort alle erforderlichen und vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind, um diese Personen vor Schäden zu schützen. Der Besteller haftet gegenüber der öko-control und stellt die öko-control von allen Haftungen Dritter frei, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung dieser Verpflichtung durch den Besteller, seine Vertreter oder seine Beauftragten beruhen.
Der Besteller bestätigt ausdrücklich, dass die unter der Auftragsbestätigung erbrachten Dienstleistungen nicht für die Konfigurierung, Unterstützung oder anderweitiges Anbieten von Online-Kontrolleinrichtungen in gefährlichen Umgebungen, die ausfallsichere Leistungsfähigkeit erfordern (z.B. - aber nicht beschränkt auf - nukleare Betriebsstätten, Flugzeugnavigation, Flugzeugkommunikationssysteme, Flugverkehrskontrolle, Apparate zur unmittelbaren Lebenserhaltung oder Waffensysteme, bei denen ein Ausfall der Produkte unmittelbar zum Tod eines Menschen, Körperverletzung oder schwerem Sach- oder Umweltschaden führen könnte), noch für illegale Aktivitäten, bestimmt sind.
1) Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Für einfache Fahrlässigkeit haften wir –außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag von EUR 1.000.000 pro Vorfall und EUR 2.000.000 pro Arbeitsauftrag.
3) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
4) Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw.-ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie. 5)Soweit die Haftung nach Ziffern 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von uns.
Die Nichterfüllung einer der Bedingungen des Arbeitsauftrages durch eine der Parteien berechtigt die andere Partei, die säumige Partei schriftlich zur Behebung des Versäumnisses aufzufordern. Hat die säumige Partei das Versäumnis nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Eingang der schriftlichen Mitteilung behoben bzw. die Behebung begonnen, außer in einem Fall, wo diese nicht innerhalb der vorstehend gesetzten Frist durchgeführt werden kann, so ist die Partei, die zur Behebung des Versäumnisses aufgefordert hat, berechtigt, zusätzlich zu jeglichen anderen Rechten, die sie eventuell aus dem Arbeitsauftrag oder anderweitig hat, den Arbeitsauftrag unverzüglich zu kündigen und zu beenden.
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und daraus vereinbarten Arbeitsaufträgen können ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der öko-control weder ganz noch teilweise durch den Besteller abgetreten werden. Dennoch darf die öko-control die Zustimmung zu einer Abtretung des Arbeitsauftrages oder eines Teils desselben an eine Mutter- oder Tochtergesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen des Bestellers nicht unbilliger Weise versagen. Jede (versuchte) Abtretung ohne schriftliche Zustimmung der öko-control ist von Anfang an unwirksam. Der Besteller erklärt sich einverstanden, dass die öko-control alle oder einen Teil der Dienstleistungen an einen Dritten seiner Wahl als Unterauftrag vergeben kann, vorausgesetzt die öko-control bleibt dem Besteller gegenüber voll verantwortlich für die Bereitstellung der Dienstleistungen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, Leistungen von der öko-control im eigenen Namen Dritten anzubieten.
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Arbeitsauftrages bedeutet "Vertrauliche Informationen" jede Information, welche die offenlegende Partei ("Offenleger") gegen die unbeschränkte Offenlegung durch die empfangende Partei ("Empfänger") schützen möchte. Erfolgt die Offenlegung in materieller oder elektronischer Form, muss eine vertrauliche Information deutlich schriftlich als "vertraulich" gekennzeichnet sein; erfolgt sie mündlich oder visuell, muss sie zum Zeitpunkt der Offenlegung mündlich als "Vertraulich" gekennzeichnet werden.
Der Empfänger erklärt sich einverstanden, angemessene Sorgfalt für den Schutz der vertraulichen Informationen vor unbefugter Offenlegung walten zu lassen, wobei diese Sorgfalt keinesfalls geringer sein darf als diejenige, die der Empfänger zum Schutz seiner eigenen Geschäftsgeheimnisse aufbringt. Der Empfänger darf vertrauliche Informationen nur denjenigen seiner Beschäftigten und Beauftragten offen legen, die diese Informationen benötigen, und er hat diese Beschäftigten davon zu unterrichten, dass sie gemäß Unternehmenspolitik und Vereinbarung durch Geheimhaltungsverpflichtungen gebunden sind.
Vertrauliche Informationen schließen keine Information ein, die (1) ohne Geheimhaltungsverpflichtung bereits im Besitz des Empfängers ist; oder (2) seitens des Empfängers unabhängig entwickelt wird; oder (3) ohne Verletzung dieser Vereinbarung der Allgemeinheit zugänglich ist oder wird; oder (4) von dem Empfänger rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten wird; oder (5) von dem Offenleger mit seiner schriftlichen Zustimmung zur Offenlegung freigegeben wird oder (6) aus sogenannten Residuals besteht.
Der Begriff "Residuals" bedeutet in Informationen enthaltene Ideen, Konzepte, Know-how oder Techniken, die den Personen, die Zugang zu den vertraulichen Informationen haben, im Gedächtnis bleiben. Die empfangende Partei unterliegt keiner Verpflichtung, die Aufgabe solcher Personen zu begrenzen oder einzuschränken. Diese Bestimmung ist jedoch nicht so anzusehen, als sei dadurch dem Empfänger eine Lizenz an Urheberrechten oder Patenten des Offenlegers erteilt oder als erhalte der Empfänger das Recht, die Geschäftspläne der offenlegenden Partei oder finanzielle, statistische oder Personaldaten offen zu legen.
Die Geheimhaltungsverpflichtung hat Fortbestand auch über die Dauer des Arbeitsauftrages hinaus.
Der Besteller erklärt sich hiermit einverstanden, sich während der Dauer des Arbeitsauftrages und für die Dauer eines Jahres nach Bereitstellung der letzten Dienstleistungen, gemäß dem Arbeitsauftrag nicht um die Dienste von Mitarbeitern der öko-control, die mit der Bereitstellung von Dienstleistungen gemäß dem Arbeitsauftrag beauftragt wurden, zu bemühen. Es sei denn, die öko- control hat dem schriftlich zugestimmt. Erfolgt eine solche Handlung und führt sie dazu, dass der Mitarbeiter eine Anstellung bei dem Besteller annimmt, erklärt sich der Besteller hierdurch einverstanden, der öko-control als im Voraus bestimmten pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes dieser Person bei der öko-control zum Ausgleich für dessen Einstellungs- und Ausbildungskosten zu zahlen.
Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei für Verzug oder Nichterfüllung, falls dieser Verzug oder dieses Versäumnis aus von dieser Partei bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht zu vertretenden Ursachen und ohne ihr Verschulden oder ihre Fahrlässigkeit entsteht.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und uns ist unser Firmensitz, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen, zusammen mit dem Arbeitsauftrag legen die vollständige Vereinbarung und Übereinkunft zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und vereinen in sich alle früheren Erörterungen und Vereinbarungen zwischen ihnen über den gleichen Gegenstand.
Vorbehaltlich hierin enthaltener Bestimmungen kann der Arbeitsauftrag nur durch ein von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern des Bestellers und der öko-control unterzeichnetes Schriftstück abgeändert werden. Insbesondere erklärt sich der Besteller einverstanden, dass die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Arbeitsauftrages nicht durch Verkaufs- und Lieferbedingungen geändert oder ergänzt werden, die in einer Bestellung des Bestellers oder einem anderen, von ihm stammenden Dokument, enthalten oder herangezogen sind. Vorbehaltlich ausdrücklicher Festlegungen in der Auftragsbestätigung gehen diese Bedingungen allen entgegenstehenden Festlegungen vor, die in einem anderen Dokument, das Bestandteil des Arbeitsauftrages ist oder sich auf diesen bezieht, enthalten sind oder in einem solchen herangezogen werden.
Die Aufrechnung des Bestellers gegen Forderungen von der öko-control ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Bestellers ist durch die öko-control schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
Erweist sich eine Bestimmung des Arbeitsauftrags als ungültig, ungesetzlich oder nicht einklagbar, so wird die Gültigkeit, Gesetzmäßigkeit und Einklagbarkeit der übrigen Bestimmungen davon in keiner Weise berührt oder beeinträchtigt.
öko-control GmbH Schönebeck, 19.07.2016